Satzung

Verein für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Rheinberg e.V. (vkm Rheinberg e.V.)

Gründungsdatum: 06.05.2021

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: Verein für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Rheinberg e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 47495 Rheinberg. Er ist in dem Vereinsregister Amtsgericht Kleve eingetragen.

§ 2 Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, also körperbehinderte, insbesondere spastisch gelähmte und mehrfachbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie von Behinderung bedrohte Menschen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme der spastisch gelähmten und anderer körperbehinderter- und mehrfachbehinderter Menschen.
  2. Schaffung geeigneten Wohnraums für behinderte und nichtbehinderte Menschen mit inklusiv betreutem Wohnen, Beschaffung von Grundstücken und Häusern.
  3. Beratung und Unterstützung behinderter Menschen, sowie deren Eltern, Angehörige und gesetzliche Betreuer.
  4. Schaffung von Einrichtungen und Diensten zur therapeutischen, pädagogischen und sonst notwendigen Förderung.
  5. Angebote zur Freizeitgestaltung.
  6. Zusammenarbeit mit Institutionen und Einrichtungen, die eine ähnliche Zielsetzung haben.
  7. Gründung von Gesellschaften zum Zwecke der Durchführung der vorstehenden Aufgaben.
  8. Beschaffung von Mitteln (auch Sachmitteln) für andere gemeinnützige Körperschaften mit ähnlicher Zwecksetzung für die Verwirklichung von deren steuerbegünstigen Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1ff. AO, der Verein ist ermächtigt, Vermögensübertragungen an andere gemeinnützige Körperschaften mit ähnlicher Zwecksetzung auch (ganz oder teilweise) ohne Entgeld vorzunehmen.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht rechtsfähige Einrichtungen sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschuss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ende des Kalenderjahres in dem der Austritt erklärt wurde. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig und schriftlich zu begründen.

§ 5 Einnahmen

Der Erfüllung der Zwecke dienen:

  1. Die Beiträge der Mitglieder
  2. Private Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  3. Sonstige Zuwendungen

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung auf Antrag teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins von zwei Mitgliedern des Vorstandes für erforderlich gehalten wird oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einen entsprechenden Antrag stellt.

(3) Die Einladung der Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem Vorsitzenden des Vorstandes. Die Absendung erfolgt mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfalle von einem bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen werden.

(6) Mit Stimmenmehrheit gefasste Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend.

(7) Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen bedürfen der ⅔ Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Beschluss über den Haushaltsplan nach Beratung durch den Vorstand
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung nach Beratung durch den Vorstand
  4. Entlastung des Vorstandes

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, nämlich den Vorsitzenden und den Stellvertretern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren bestellt, der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis Nachfolger bestellt wurden, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt etwas anderes.

(3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieser den Verein allein. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Alleinvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB partiell für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen als steuerbegünstigt anerkannten Organisationen oder für einzelne Rechtsgeschäfte erteilt werden. Der Vorstand ist für die Führung des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Rheinberg e.V. und für die Verwirklichung der in § 2 genannten Vereinszwecke verantwortlich. Dabei hat er die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vereins für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Rheinberg e.V. für und seiner Einrichtungen und Maßnahmen zu besorgen.

(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich den Jahresabschluss vorzulegen. Er muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 3 führen.

(5) Der Vorstand ist im Übrigen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Erstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  4. Aufstellung des Jahresabschlusses

(7) Der Vorstand ist an den Beschluss des Mitgliederversammlung gebunden.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist mit einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke in Rheinberg zu verwenden hat.

(3) Die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.